Sachsen LB ist entgültig Geschichte

Das Portfolio der Zweckgesellschaft Sealink Funding DAC, in dem Wertpapiere der ehemaligen Sachsen LB gebündelt waren, wurde nahezu vollständig an internationale Investoren verkauft. Mitte September 2017 hatten sich...

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Das Portfolio der Zweckgesellschaft Sealink Funding DAC, in dem Wertpapiere der ehemaligen Sachsen LB gebündelt waren, wurde nahezu vollständig an internationale Investoren verkauft.

Mitte September 2017 hatten sich der Freistaat Sachsen und die Landesbank Baden-Württemberg auf den gemeinsamen Verkauf des aus der ehemaligen Sachsen LB stammenden Sealink Portfolios mit einem Nominalvolumen von rund 4,2 Milliarden Euro verständigt. Der Freistaat Sachsen hatte 2007/2008 eine auf bis zu 2,75 Milliarden Euro begrenzte Garantie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Sachsen LB zur Absicherung von Zahlungsausfällen aus deren ehemaligen Portfolien abgegeben. Diese Garantie wird nun nicht vollständig in Anspruch genommen. Vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung der aus dem Verkaufsprozess insgesamt resultierenden Garantiezahlungen und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen kann die Höchstbetragsgarantie in Höhe eines hohen dreistelligen Millionenbetrags geschont werden.

Im vierten Quartal 2017 hat der Freistaat Sachsen eine Zahlung aus dem Garantiefonds in Höhe von rund 308 Millionen Euro geleistet. Darüber wurde der Haushalts- und Finanzausschuss des Sächsischen Landtages vom Finanzministerium informiert. Seit Übernahme der Höchstbetragsgarantie belaufen sich die Zahlungen damit auf rund 1,86 Milliarden Euro. Der Bestand des Garantiefonds beläuft sich zum 31. Dezember 2017 auf rund 890 Millionen Euro.

Aus rechtlichen Gründen verbleibt noch ein Restbestand von wenigen Wertpapieren, deren Risiken vollständig durch das verbleibende Garantiefondsvolumen abgedeckt sind. Es ist geplant, diese Papiere nach Klärung der Rechtsfragen zeitnah zu veräußern und Sealink anschließend abzuwickeln.
Entsprechend § 8 des Sächsischen Garantiefondsgesetzes (SächsGaFoG) wird der Fonds durch Beschluss des Landtags erst aufgelöst, wenn eine Inanspruchnahme aus der Garantieerklärung nicht mehr erfolgen kann und alle Verbindlichkeiten des Fonds erloschen sind.

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