Sachsen hat seine bestehenden Corona-Regeln bis 2. April 2022 verlängert. Änderungen gibt es dennoch, diese betreffen aber nur Maßnahmen, die sich aus der Änderung des Infektionsschutzgesetzes ergeben und bundesweit nicht mehr gelten.
· Beschränkungen für private Zusammenkünfte entfallen,
· Wegfall der Beschränkungen bei Versammlungen,
· bei Kultur-, Freizeit-, und Sportveranstaltungen gilt im Innen- und Außenbereich unabhängig von der Besucherzahl die 3G-Regel und
· in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung
Somit bleibt die 3G-Regel unter anderem für Eheschließungen und Beerdigungen in Innenräumen, bei körpernahen Dienstleistungen, der Gastronomie, Messen sowie in Hotels. Ebenso unterliegen Clubs, Diskotheken und Bars mit Tanzlustbarkeiten unverändert der 2Gplus-Regel. Gleiches gilt für die Prostitution.
Grundsätzlich wird auch weiterhin an der FFP-2-Maskenpflicht festgehalten. Jedoch gilt hier eine Ausnahme bei Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen: Die Maske muss in den genannten Fällen nicht am Platz getragen werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann.
Die Regelungen für Schulen und Kitas bleiben unverändert.
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung_2022-03-17.pdf
Corona-Schutz am Arbeitsplatz – Firmen entscheiden selbst
Die bundesweit geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird ab 20. März 2022 geändert. Die 3G-Regel ist damit nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Eigene Regelungen der Betriebe sind jedoch weiterhin möglich. Die Unternehmen sollen selbst entscheiden, welche Corona-Regeln noch notwendig sind. Grundlage dafür sind Gefährdungsbeurteilungen des Arbeitgebers, die auch das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen sollen. Als Corona-Regeln kommen demnach weiterhin als „Kann-Bestimmung“ in Betracht:
– Maskenpflicht
– Anbieten von Corona-Tests
– Maßnahmen zur Kontaktvermeidung
– Homeoffice
– 3G-Regel
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-neufassung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung-maerz-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Testzentren weiter in Betrieb
Die Corona-Testzentren im Landkreis Bautzen arbeiten auch nach dem 19. März 2022 weiter. Die aktuelle Testverordnung des Bundes läuft erst Ende März 2022 aus. Eine Verlängerung der kostenfreien Bürgertestung ist derzeit in der Diskussion.
Impfpflicht: Erste Unternehmen melden ungeimpfte Beschäftigte
Mit Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht haben bereits 174 Einrichtungen im Landkreis Bautzen eine Meldung an das Gesundheitsamt vorgenommen. 173 Personen wurden bereits erfasst. Sie erhalten automatisiert ein Schreiben des Gesundheitsamtes, auf das reagiert werden muss. Das Meldeportal für Einrichtungen läuft ohne Probleme. Dafür erreichen das Gesundheitsamt sehr viele individuelle Anfragen von Beschäftigten und Unternehmen. Das Amt weist darauf hin, dass Einrichtungen nur für Beschäftigte ohne oder mit zweifelhaftem Nachweis eine Meldung vornehmen müssen. Sind alle Mitarbeiter geimpft oder genesen muss keine Meldung erfolgen. Die Meldungen durch die Unternehmen müssen bis 30. März 2022 an das Gesundheitsamt erfolgen.
Informationen zur Impfpflicht unter: www.landkreis-bautzen.de/corona
Aktuelle Fallzahlen & Corona-News: www.lkbz.de/coronanews
Gemeindestatistik: www.lkbz.de/coronakarte
Mehr zum Thema Corona: www.landkreis-bautzen.de/corona