Mit dem Ende der Schulzeit und der Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung können sich Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Die Agentur für Arbeit in Bautzen sagt dazu in einer Pressemitteilung: Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Schulende innerhalb der folgenden vier Monate
– ein Studium
– eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule oder
– ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst beginnen.
Wer in den vier Monaten nach Schulende keinen Ausbildungsplatz finden konnte, muss die Bemühungen hierzu nachweisen. Das kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erfolgen. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die bis 2011 gültige Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 Euro im Kalenderjahr entfallen. Volljährige Kinder können grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums Kindergeld erhalten. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird Kindergeld gezahlt, wenn das Kind bei einer Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung. Weitere Informationen, Merkblätter und Vordrucke zum Kindergeld stehen im Internet unter
www.familienkasse.de zur Verfügung oder können telefonisch unter der Servicenummer 01801 – 54 63 37 (01801 – KINDER)* angefordert werden. Keine Arbeitslosmeldung ist für die Wahrung des Kindergeldanspruchs erforderlich, wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten maximal 4 Monate liegen.