(M.D.) Das Feiertagsgesetz des Freistaates Sachsen (SächsSFG) gilt seit seiner Verkündung am 20.11.1992. Es gibt auch und besonders für den Totensonntag, den letzten Sonntag vor dem ersten Advent, klare Regeln vor. Der Totensonntag und der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem ersten Advent) gelten in Sachsen als Gedenk- und Trauertage im Sinne des §2 des Sächsischen Feiertagsgesetzes. Die allgemeinen Schutzvorschriften sehen alle Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung vor. „Öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen“, sind, bis auf wenige Ausnahmen, verboten. Auch Handlungen, die religiöse Veranstaltungen stören, sowie öffentliche Vergnügungen wie bspw. Tanzveranstaltungen, sind untersagt. Öffentliche Sportveranstaltungen sind jedoch nur bis 11 Uhr zu unterlassen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.