Der Bund der Steuerzahler teilte in einer Pressemitteilung mit, dass sich die sorgfältige Prüfung und Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamts lohnen können: Im Jahr 2020 haben Steuerzahler in Deutschland insgesamt 3.336.237 Mal Einspruch beim Finanzamt eingelegt – in fast zwei Drittel der Fälle mit Erfolg! Konkret: In 2.081.518 Fällen haben die Finanzverwaltungen mit einem sogenannten Abhilfebescheid dem Einspruch ganz oder teilweise entsprochen und den Steuerbescheid geändert, so eine aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF). Übrigens: Im Einspruchsverfahren können aber nicht nur Fehler des Finanzamtes korrigiert, sondern auch eigene Versäumnisse und Fehler berichtigt werden, indem zum Beispiel eine fehlende Angabe oder ein Beleg nachgereicht wird.
Die in der BMF-Statistik erfassten Einsprüche richten sich dabei nicht ausschließlich gegen Steuerbescheide, sondern auch gegen sonstige von den Finanzbehörden erlassene Verwaltungsakte – zum Beispiel die Anordnung einer Außenprüfung oder die Ablehnung einer Stundung. Bei den rund 3,3 Millionen Einsprüchen sind allerdings nicht diejenigen enthalten, die 2020 bei anderen Finanzbehörden eingelegt worden sind, vor allem beim Bundeszentralamt für Steuern, bei den Familienkassen und bei den Behörden der Zollverwaltung.
Übrigens: Die meisten Rechtsstreitigkeiten erledigen sich bereits im Einspruchsverfahren. Im Jahr 2020 wurden 59.774 Klagen gegen die Finanzämter erhoben – dies entspricht 1,9 Prozent der insgesamt bearbeiteten Einsprüche. Da der Einspruch gegen Steuerbescheide kostenlos ist, gehen Steuerzahler kein finanzielles Risiko ein. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen. Danach kann der Bescheid nur noch in Ausnahmefällen geändert werden.
Zum Hintergrund
Wer bei seinem Steuerbescheid einen Fehler vermutet, kann nicht direkt vor das Finanzgericht ziehen – im Regelfall ist zunächst ein Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Damit wird der Finanzverwaltung Gelegenheit gegeben, den Steuerfall noch einmal zu prüfen, bevor sich ein Gericht mit dem Steuerfall befassen muss.